§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Institut für Psychotherapie und Angewandte Psychoanalyse Jena e.V. (IPPJ), Sitz und Gerichtsstand sind Jena.


§
2 Zweck

Der Verein nimmt folgende Aufgaben wahr: Aus-, Fort- und Weiterbildung auf den Gebieten der Psychotherapie, der Psychoanalyse und der psychosomatischen Medizin, Erforschung psychosozialer Lebensbedingungen und ihrer Störungen sowie die Behandlung psychischer Erkrankungen und Konflikte mit Hilfe wissenschaftlicher Methoden. Der Verein fördert die kritische Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Entwicklungen und informiert die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit auf den beschriebenen Gebieten.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben betreibt der Verein ein Institut mit den hierzu nötigen oder dienlichen Einrichtungen.

Der Verein fördert den Austausch und die Zusammenarbeit von analytisch orientierten Psychotherapeut*innen (ärztliche, Psychologische, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen).


§
3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung, der Erziehung sowie der Berufsausbildung.
    Der Satzungszweck wird, insbesondere durch die im § 2 dieser Satzung aufgeführten Aufgaben und Tätigkeiten verwirklicht.
    Der Verein ist uneigennützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Die Vorstandsmitglieder des Vereins können in angemessener Höhe eine Aufwandsentschädigung sowie in angemessener Höhe eine Auslagenerstattung erhalten. Über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.


§
4 Organe

Organe des Vereines sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Ausbildungsausschuss
  4. Ethikkommission
  5. Arbeitsgruppen


§
5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über
  2. a) die Aufnahme – ggf. nur im Falle des Widerspruchs s. § 8, Satz 4b – und den Ausschluss von Mitgliedern
  3. b) Satzungsänderungen
  4. c) Vereinsauflösung
  5. d) wichtige Ausbildungs- und Forschungsangelegenheiten
  6. e) Fortbildungsangelegenheiten
  7. f) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer*innen sowie Entlastung des Vorstandes
  8. g) die Abwahl des Vorstandes
  9. h) den Voranschlag und besondere Ausgaben unbeschadet der Vertretungsmacht des Vorstandes
  10. i) die Beitragshöhe
  11. j) die Geschäftsordnung.
  12. Sie nimmt den Jahres- und Kassenbericht entgegen.
  13. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder, soweit nicht im Folgenden andere Mehrheiten vorgeschrieben sind.

Zweidrittelmehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder ist für eine Satzungsänderung erforderlich. Dreiviertelmehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder ist zur Auflösung oder Aufhebung des Vereins erforderlich.

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres mit einer Ladungsfrist von vier Wochen einzuberufen. Die Einberufungen erfolgen schriftlich. Über die Mitgliederversammlung sind Protokolle zu führen, die vom Versammlungsleiter zu unterschreiben sind.


§
6 Vorstand

Der Vorstand besteht mindestens aus 3 Mitgliedern:

  1. dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden
  2. des Leiters/der Leiterin des Ausbildungsausschusses, zugleich Stellvertreter*in des Vorsitzenden/der Vorsitzenden
  3. dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin, zugleich Stellvertreter*in des Vorsitzenden/der Vorsitzenden

Der Vorstand kann bei Bedarf auch ein Mitglied des Vereins ermächtigen, welches die Vertretung bis auf weiteres wahrnimmt.

Jeder der Vorstandsmitglieder hat Einzelvertretungsrecht. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Schatzmeister/die Schatzmeisterin  der Leiter/die Leiterin des Ausbildungsausschusses und evtl. weitere Mitglieder nur dann den Verein vertreten sollen, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl und funktionsbezogen für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen ordentliche Mitglieder sein. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes weitere Mitglieder in den Vorstand berufen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt und kann zur Unterstützung der Vorstandsarbeit weitere Institutsmitglieder kooptieren. Die Ehrenvorsitzenden gehören dem erweiterten Vorstand an und können an den Vorstandssitzungen beratend, jedoch ohne Stimmrecht teilnehmen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und berichtet dieser über seine Tätigkeit.

Scheidet im Laufe einer Amtsperiode ein Mitglied des Vorstandes aus, so wird durch die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder ein/eine Nachfolger*in gewählt.

Der/Die Vorsitzende, im Verhinderungsfalle seine*n/ihre*n Stellvertreter*in, beruft Vorstands- und Mitgliederversammlungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein und leitet sie. Er/Sie muss Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies der Vorstand mit Mehrheit bzw. ein Viertel aller Mitglieder verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden niedergeschrieben.


§ 7
Ausbildungsausschuss

Die Mitglieder des Ausbildungsausschusses werden mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bestimmt auch die Anzahl der Mitglieder des Ausbildungsausschusses. Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht.

Der Ausbildungsausschuss organisiert und kontrolliert die im Verein durchgeführte Aus-Weiter- und Fortbildung auf den Gebieten tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Psychoanalyse, Psychosomatische Medizin und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie sowie den Randgebieten entsprechend den gesetzlich und berufsständisch vorgegebenen Richtlinien. Er beruft Lehrtherapeut*innen und Lehranalytiker*innen sowie Dozierende. Weiterhin ist er für die Prüfung der Weiterbildungsvoraussetzungen der/die Bewerber*in verantwortlich.

Der Ausbildungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern.


§
8 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft ist die abgeschlossene tiefenpsychologisch-fundierte und/oder psychoanalytische Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung von Erwachsenen und/oder Kindern und Jugendlichen. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
  2. Anträge auf Aufnahme in den Verein sind an den Vorstand zu richten.
  3. Die Wahl erfolgt auf Empfehlung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
  4. Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt:
    1. a) durch Austritt: Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er erfolgt zum Ende eines Geschäftsjahres mit einmonatiger Kündigungsfrist.
    2. b) durch Ausschluss:
      Ein Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn ein Mitglied die Bestrebungen des Vereins schädigt oder mit der Zahlung des Beitrages trotz schriftlicher Mahnung länger als ein Kalenderjahr im Rückstand ist. Vor der Entscheidung ist das Mitglied zu hören. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich beim Vorstand Einspruch erhoben werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
    3. c) durch Tod
  5. Von den Mitgliedern, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, werden jährlich Mitgliedsbeiträge erhoben. Für die Teilnahme an Aus-, Weiter- und Fortbildungen werden Gebühren entsprechend der Gebührenordnung oder anderer von der Mitgliederversammlung beschlossener Festlegungen erhoben.
  6. Die Legislaturdauer für alle Funktionen beträgt 3 Jahre.


§
9 Ethikkommission

Das Institut verfügt über eine Ethikkommission. Sie besteht aus einem/einer Vorsitzenden und mindestens einem weiteren ordentlichen Mitglied. Sie wird von der Mitgliederversammlung gewählt und orientiert sich an Vorgaben der DGPT.


§
10 Arbeitsgruppen

Das Institut bestellt Arbeitsgruppen. Diese widmen sich spezifischen Fragestellungen zu Aus-, Weiter- und Fortbildung, Forschung, Öffentlichkeitswirksamkeit des Instituts oder anderen Fragestellungen.

Die Bestellung oder Abberufung der Arbeitsgruppenleitenden erfolgt durch den Vorstand. Die Amtsdauer eines/einer Arbeitsgruppenleitenden ist befristet auf die jeweilige Amtsperiode des Vorstandes oder – wenn kürzer – bis zum Abschluss der Aufgabenstellung. Eine Wiederbestellung ist möglich.


§ 11 Ständige Gäste

Die Mitgliederversammlung kann auf Empfehlung des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder ständige Gäste wählen, die an den Vereinsversammlungen und -veranstaltungen teilnehmen können.


§
12 Kassenprüfung

  1. Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Kassenprüfer*innen, die von der Mitgliederversammlung für die kommende Legislaturperiode gewählt werden.
  2. Die Kassenprüfer*innen stellen den Antrag auf Entlastung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin


§
13 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Thüringer Weiterbildungskreis für Psychotherapie und Tiefenpsychologie e.V. Jena, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Jena, Februar 2016